Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.01.2026
(1)Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Bundesdisziplinarbehörde und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.
(2)Absatz 2Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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