§ 98 BDG 1979 Bundesdisziplinarbehörde

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.

(2) Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 98 BDG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 98 BDG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

79 Entscheidungen zu § 98 BDG 1979


Entscheidungen zu § 98 BDG 1979


Entscheidungen zu § 98 Abs. 1 BDG 1979


Entscheidungen zu § 98 Abs. 2 BDG 1979


Entscheidungen zu § 98 Abs. 3 BDG 1979


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 98 BDG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 98 BDG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 97 BDG 1979
§ 99 BDG 1979