Anl. 1/09 BDG 1979 Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.8 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den 9.10 und 9.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

  1. a)

    9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

    1. a)

      9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

      1. a)

        9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

        1. a)

          9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

          1. a)

            9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

            1. a)

              9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

              1. a)

                9.9. Eine Verwendung der Funktionsgruppe GL ist zB: die Dienstführende oder der Dienstführende in Einsatzfunktion im Wachzimmer der Justizanstalt Wien-Josefstadt.

                Ausbildung

                9.10. Der erfolgreiche Abschluß

                1. a)

                  9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist

                  1. a)

                    9.12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)

In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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