Anl. 1/08 BDG 1979 Allgemeiner Verwaltungsdienst

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.12 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.15 bis 8.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist zB:

Der stellvertretende Leiter der Sektion II und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.

8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:

  1. a)

    8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:

    1. a)

      8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

      1. a)

        8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

        1. a)

          8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

          1. a)

            8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

            1. a)

              8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

              1. a)

                8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

                1. a)

                  8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

                  1. a)

                    8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

                    1. a)

                      (Anm.: Z 8.13 und 8.14 wurden nicht mehr vergeben)

                      Ausbildung

                      8.15. Der erfolgreiche Abschluss

                      1. a)

                        8.16.

                        1. a)

                          (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)

                          Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12

                          8.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 8.16 die Absolvierung des Führungskräftetrainings im Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.

                          Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe

                          Allgemeiner Verwaltungsdienst

                          8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch

                          1. a)
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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