Anl. 1/14 BDG 1979 Sonderbestimmung für Sanitätsunteroffiziere

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

14.1. Eine der in Z 14.2 bis 14.9 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 14.10 und 14.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

14.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 7 ist zB:

Kommandantin oder Kommandant verlegbare Führungs- und Kontrollzentralen Luft & Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier Radar der Radarstation (mobil) beim Radarbataillon.

14.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

  1. a)

    14.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

    1. a)

      14.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

      1. a)

        14.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

        1. a)

          14.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

          1. a)

            14.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

            1. a)

              14.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

              1. a)

                14.10.

                1. a)

                  Z 14.11. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 14.10 der Nachweis der Berufsberechtigung für den gehobenen Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GUKG und die Verwendung auf einem dieser Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz im Gesundheits- und Krankenpflegedienst.

                  Definitivstellungserfordernisse:

                  14.12. Die Z 12.19 ist anzuwenden.

In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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