Anl. 1/13 BDG 1979 Musikoffiziere

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

  1. a)

    13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

    1. a)

      13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

      1. a)

        (Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2016)

        1. c)

          13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

          1. a)

            13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

            1. a)

              13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

              1. a)

                13.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

                1. a)

                  13.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

                  1. a)

                    13.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

                    1. a)

                      13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

                      1. a)

                        13.13. (1)

                        1. a)

                          13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier

                          1. a)

                            13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.

In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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