Anl. 1/13 BDG 1979 Musikoffiziere

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999

13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Heeresunteroffiziersakademie,

b)

Kommandantin oder Kommandant Luftunterstützung.

13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Auslandseinsatzbasis,

b)

Kommandantin oder Kommandant ABC-Abwehrschule.

13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

a)

Stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant einer Brigade,

(Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2016)

c)

Kommandantin oder Kommandant Überwachungsgeschwader,

d)

Kommandantin oder Kommandant der Führungsunterstützungsschule beim Führungsunterstützungszentrum.

13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

a)

Referatsleiterin oder Referatsleiter Militärstrategisches Lagebild in der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,

b)

Kommandantin oder Kommandant eines Bataillons,

c)

Kommandantin oder Kommandant Milstrf und MP.

13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

a)

S 3 eines Brigadekommandos,

b)

S 4 eines Brigadekommandos,

c)

Kommandantin oder Kommandant einer Task Group beim Jagdkommando,

d)

S 1 beim Militärkommando Wien.

13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

a)

S 1 einer Brigade,

b)

Kommandantin oder Kommandant Lehrgruppe und Hauptlehroffizierin oder Hauptlehroffizier Taktik und Gefechtstechnik bei der Lehrabteilung (Spezialeinsätze) des Jagdkommandos,

c)

Referentin oder Referent operatives Lagebild (Ausland) beim Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,

d)

Kommandantin oder Kommandant der Lehrgruppe & Hauptlehroffizier der Lehrgruppe Luftraumüberwachung am Institut Fliegerbodendienst der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.

13.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),

b)

S 3 eines Bataillons,

c)

S 4 eines Bataillons,

d)

Kommandantin oder Kommandant der Stabskompanie oder der Stabsbatterie eines Bataillons.

13.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Kampfelement der Task Group beim Jagdkommando,

b)

Aufklärungsoffizierin oder Aufklärungsoffizier in der S 3 Gruppe beim Kommando eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,

c)

Kommandantin oder Kommandant Panzerhaubitzenbatterie eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons.

13.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Transportflugzeug & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),

b)

Radarleitoffizierin oder Radarleitoffizier des Radarleitdienstes (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung.

13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

a)

Identifikationsoffizierin oder Identifikationsoffizier und Linkoperatorin oder Linkoperator beim Luftraumbeobachtungsdienst (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,

b)

Sicherheitsoffizierin oder der Sicherheitsoffizier Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule beim Institut Fliegerabwehr der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.

Ausbildung und Verwendung

13.13. (1)

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

aa)

der Z 2.11 oder

bb)

die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder

cc)

das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,

b)

die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,

c)

die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 12 Wochen und

d)

die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Bachelorstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Musikoffiziere

13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier

a)

anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschluss

aa)

einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder

bb)

der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.

Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

b)

anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.

Definitivstellungserfordernisse:

13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.

  1. a)

    13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

    1. a)

      13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

      1. a)

        (Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2016)

        1. c)

          13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

          1. a)

            13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

            1. a)

              13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

              1. a)

                13.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

                1. a)

                  13.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

                  1. a)

                    13.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

                    1. a)

                      13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

                      1. a)

                        13.13. (1)

                        1. a)

                          13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier

                          1. a)

                            13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.01.2017 bis 29.12.2022

13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Heeresunteroffiziersakademie,

b)

Kommandantin oder Kommandant Luftunterstützung.

13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Auslandseinsatzbasis,

b)

Kommandantin oder Kommandant ABC-Abwehrschule.

13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

a)

Stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant einer Brigade,

(Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2016)

c)

Kommandantin oder Kommandant Überwachungsgeschwader,

d)

Kommandantin oder Kommandant der Führungsunterstützungsschule beim Führungsunterstützungszentrum.

13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

a)

Referatsleiterin oder Referatsleiter Militärstrategisches Lagebild in der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,

b)

Kommandantin oder Kommandant eines Bataillons,

c)

Kommandantin oder Kommandant Milstrf und MP.

13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

a)

S 3 eines Brigadekommandos,

b)

S 4 eines Brigadekommandos,

c)

Kommandantin oder Kommandant einer Task Group beim Jagdkommando,

d)

S 1 beim Militärkommando Wien.

13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

a)

S 1 einer Brigade,

b)

Kommandantin oder Kommandant Lehrgruppe und Hauptlehroffizierin oder Hauptlehroffizier Taktik und Gefechtstechnik bei der Lehrabteilung (Spezialeinsätze) des Jagdkommandos,

c)

Referentin oder Referent operatives Lagebild (Ausland) beim Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,

d)

Kommandantin oder Kommandant der Lehrgruppe & Hauptlehroffizier der Lehrgruppe Luftraumüberwachung am Institut Fliegerbodendienst der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.

13.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),

b)

S 3 eines Bataillons,

c)

S 4 eines Bataillons,

d)

Kommandantin oder Kommandant der Stabskompanie oder der Stabsbatterie eines Bataillons.

13.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Kampfelement der Task Group beim Jagdkommando,

b)

Aufklärungsoffizierin oder Aufklärungsoffizier in der S 3 Gruppe beim Kommando eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,

c)

Kommandantin oder Kommandant Panzerhaubitzenbatterie eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons.

13.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Transportflugzeug & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),

b)

Radarleitoffizierin oder Radarleitoffizier des Radarleitdienstes (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung.

13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

a)

Identifikationsoffizierin oder Identifikationsoffizier und Linkoperatorin oder Linkoperator beim Luftraumbeobachtungsdienst (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,

b)

Sicherheitsoffizierin oder der Sicherheitsoffizier Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule beim Institut Fliegerabwehr der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.

Ausbildung und Verwendung

13.13. (1)

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

aa)

der Z 2.11 oder

bb)

die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder

cc)

das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,

b)

die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,

c)

die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 12 Wochen und

d)

die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Bachelorstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Musikoffiziere

13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier

a)

anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschluss

aa)

einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder

bb)

der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.

Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

b)

anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.

Definitivstellungserfordernisse:

13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.

  1. a)

    13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

    1. a)

      13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

      1. a)

        (Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2016)

        1. c)

          13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

          1. a)

            13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

            1. a)

              13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

              1. a)

                13.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

                1. a)

                  13.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

                  1. a)

                    13.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

                    1. a)

                      13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

                      1. a)

                        13.13. (1)

                        1. a)

                          13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier

                          1. a)

                            13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.

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