12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen12.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:
12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)12.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
12.5.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Z 12.6.1 lit. b eingerichtet werden, sofern die in Z 1.6.17 letzter Satz unter Einrechnung der Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Z 12.6.1, Z 1.6.17 und Z 1.5.21 festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.
12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
12.6.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn
Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. b und Z 12.5.1 eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Z 12.5.1, Z 1.6.17 und Z 1.5.21 in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus der in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzten Gesamtzahl errechnet.12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
12.12.
(Anm.: Z 12.13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
Höhere Militärische Führung12.13a. Für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudienganges „Militärische Führung“ sowie eine mindestens achtjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Ärzte12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Apotheker12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
Militärseelsorger12.16. An Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
Intendanzdienst12.17. An Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 12.12 lit. a
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Definitivstellungserfordernisse:12.19.
12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.
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