§ 264 BDG 1979 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Für Wachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.

(2) § 145a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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