§ 264 BDG 1979 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 264. (1) Für die Wachebeamten sind folgendeWachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

in der in der Warte-

Verwen- Dienstklasse Gehaltsstufe zeit in Amtstitel

dungsgruppe oder Jahren

Dienststufe

---------------------------------------------------------------------

III 1 bis 4 Leutnant

III ab 5 Oberleutnant

III ab 5 4 Hauptmann

IV Oberleutnant

W 1 IV 4 Hauptmann

V Major

VI Oberstleutnant

VII, VIII Oberst

---------------------------------------------------------------------

Grund-

stufe Revierinspektor

1 Gruppeninspektor

W 2 2 Bezirksinspektor

3 Abteilungsinspektor

---------------------------------------------------------------------.

(2) In§ 145a ist mit der im Abs.Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 angeführten Wartezeit mußdie Bestimmungen für Exekutivbedienstete der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel geführt worden sein. In diese Wartezeit sind Zeiten nicht einzurechnen, während deren die Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch so zu behandeln als ob die Rechtsfolge des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.

(2a) Abweichend vom Abs.Verwendungsgruppe E 1 istund für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 in den im § 145a Abs. 2a angeführten Verwendungen2 die Verwendungsbezeichnung „Brigadier” vorgesehen.

(3) InBestimmungen für Exekutivbedienstete der Dienstklasse VIII kann der Amtstitel „General” für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als Stellvertreter - verliehen werden.

(4) Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 haben nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel „Gruppeninspektor” zu führen.

(5) Der Amtstitel „Gruppeninspektor” fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse des § 261 Abs. 2 nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.

(5a) Wachebeamte der Dienststufen 2 und 3 der Verwendungsgruppe W 2 haben abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel zu führen, der sich für sie im Falle einer Überleitung in die VerwendungsgruppeVerwendungsgruppen E 2a ergäbe, wenn dieser Amtstitel höher ist als der im Abs. 1 für ihre Dienststufe angeführte Amtstitelund E 2b gelten.

(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.

(7) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 6 angeführten Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 12.08.2000 bis 31.12.2003

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 264. (1) Für die Wachebeamten sind folgendeWachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

in der in der Warte-

Verwen- Dienstklasse Gehaltsstufe zeit in Amtstitel

dungsgruppe oder Jahren

Dienststufe

---------------------------------------------------------------------

III 1 bis 4 Leutnant

III ab 5 Oberleutnant

III ab 5 4 Hauptmann

IV Oberleutnant

W 1 IV 4 Hauptmann

V Major

VI Oberstleutnant

VII, VIII Oberst

---------------------------------------------------------------------

Grund-

stufe Revierinspektor

1 Gruppeninspektor

W 2 2 Bezirksinspektor

3 Abteilungsinspektor

---------------------------------------------------------------------.

(2) In§ 145a ist mit der im Abs.Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 angeführten Wartezeit mußdie Bestimmungen für Exekutivbedienstete der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel geführt worden sein. In diese Wartezeit sind Zeiten nicht einzurechnen, während deren die Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch so zu behandeln als ob die Rechtsfolge des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.

(2a) Abweichend vom Abs.Verwendungsgruppe E 1 istund für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 in den im § 145a Abs. 2a angeführten Verwendungen2 die Verwendungsbezeichnung „Brigadier” vorgesehen.

(3) InBestimmungen für Exekutivbedienstete der Dienstklasse VIII kann der Amtstitel „General” für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als Stellvertreter - verliehen werden.

(4) Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 haben nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel „Gruppeninspektor” zu führen.

(5) Der Amtstitel „Gruppeninspektor” fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse des § 261 Abs. 2 nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.

(5a) Wachebeamte der Dienststufen 2 und 3 der Verwendungsgruppe W 2 haben abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel zu führen, der sich für sie im Falle einer Überleitung in die VerwendungsgruppeVerwendungsgruppen E 2a ergäbe, wenn dieser Amtstitel höher ist als der im Abs. 1 für ihre Dienststufe angeführte Amtstitelund E 2b gelten.

(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.

(7) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 6 angeführten Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

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