§ 265 BDG 1979 Leistungsfeststellung

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2

1.

der Dienststufe 1, wenn sie dem im § 140 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,

2.

der Dienststufe 2 und

3.

der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse V angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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