§ 43 BDG 1979 Allgemeine Dienstpflichten

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
  3. (3)Absatz 3Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 43 BDG 1979


Kommentar zum § 43 BDG 1979 von Dr. Marlon POSSARD

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Vertrauensprinzip und Treuepflicht: Entlassung iRd Beamtenrechts aufgrund von Verstößen iZm § 43 Abs 2 BDG

Das BDG gilt als Grundlagenkodifikation für Beamt:innen in Österreich. Es beinhaltet Bestimmungen, die ua auf der Stärkung der Legitimation der staatlichen Verwaltung beruhen. § 43 Abs 2 BDG umfasst das sog „Vertrauensprinzip“ als dienstrechtliche Bestimmung, das ... mehr lesen...

§ 43 BDG 1979 | 2. Version | 188 Aufrufe | 25.09.24

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