Entscheidungen zu § 43 Abs. 1 BDG 1979

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vfgh Erkenntnis 1994/12/14 B1400/92

Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war der Rechnungshof. Die Disziplinarkommission beim Rechnungshof, Senat I, erkannte mit Disziplinarerkenntnis den Beschwerdeführer schuldig (und verhängte über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises), eine Dienstpflichtverletzung iS des §91 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, in der maßgebenden Fassung, da... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 14.12.1994

RS Vfgh 1994/12/14 B1400/92

Index: 63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Norm: StGG Art17EMRK Art10BDG 1979 §43 Abs1BDG 1979 §43 Abs2BDG 1979 §44 Abs1BDG 1979 §91
Leitsatz: Kein Verstoß von Bestimmungen des BDG 1979 über Dienstpflichten desBeamten gegen das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung bzw dasRecht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre als Sonderfalldes Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit; Verletzung de... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 14.12.1994

TE Vfgh Beschluss 1986/10/9 B830/85

Begründung: I. 1. Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft der Republik Österreich erließ mit Datum vom 16. September 1985 unter der Zahl VA 25/4/85 an J V, die als Oberkontrollor bei der Volksanwaltschaft Dienst versieht, folgende Erledigung. "Betrifft: Ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst Sie haben nach Ihrem vom 26. Juni 1985 bis 12. Juli 1985 bewilligten Erholungsurlaub den Dienst nicht am 15. Juli, sondern erst am 22. Juli 1985 angetreten. Zur Rechtfertigung Ihrer Abwe... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 09.10.1986

RS Vfgh 1986/10/9 B830/85

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BescheidBDG 1979 §43 Abs1BDG 1979 §109 Abs2
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Schreiben des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft an die Bf. (Beamtin der Volksanwaltschaft), in dem eine Ermahnung erteilt wird, in Hinkunft die Dienstpflichten genau zu beachten - keine rechtsgestaltende Wirkung; mangelnder Bescheidch... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 09.10.1986

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