§ 157 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.

(2) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 157 BDG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 157 BDG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

47 Entscheidungen zu § 157 BDG 1979


Entscheidungen zu § 157 BDG 1979


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 157 BDG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 157 BDG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 156 BDG 1979
§ 158 BDG 1979