§ 160 BDG 1979 Freistellung

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Den Universitätslehrern kann für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewährt werden, die ihre Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern.

(2) Eine solche Freistellung kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß § 97 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf 15 Jahre.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.

(4) Einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer, die oder der Richterin oder Richter am Verwaltungsgerichtshof, am Obersten Gerichtshof oder Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, kann eine zur Ausübung ihres oder seines Amtes erforderliche Freistellung in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden. § 116d Abs. 3 erster Satz GehG ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 160 BDG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 160 BDG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

54 Entscheidungen zu § 160 BDG 1979


Entscheidungen zu § 160 BDG 1979


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 160 BDG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 160 BDG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 159 BDG 1979
§ 160a BDG 1979