§ 128 BDG 1979 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 124 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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