Anl. 1/59 BDG 1979 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier der erfolgreiche Abschluß

a)

einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder

b)

der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.

Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

59.4. (1) Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 59.2 der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes.

(2) Abs. 1 und Z 59.2 sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.

Definitivstellungserfordernisse:

59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.

In Kraft seit 31.07.2016 bis 31.12.9999
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