Anl. 1/59 BDG 1979 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.12.9999
59.1.

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 und

b)

die Leistung eines neunmonatigen Präsenzdienstes.

59.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI bis VIII der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 59.1 lit. a der erfolgreiche Abschluß

a)

einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder

b)

der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.

Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

59.4. (1) Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 59.2 der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes.

(2) Abs. 1 und Z 59.2 sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.

Definitivstellungserfordernisse:

59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.

Stand vor dem 30.07.2016

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.07.2016
59.1.

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 und

b)

die Leistung eines neunmonatigen Präsenzdienstes.

59.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI bis VIII der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 59.1 lit. a der erfolgreiche Abschluß

a)

einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder

b)

der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.

Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

59.4. (1) Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 59.2 der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes.

(2) Abs. 1 und Z 59.2 sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.

Definitivstellungserfordernisse:

59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.

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