Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.02.2026
(1)Absatz einsDie Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Sie oder er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.
(2)Absatz 2Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen oder für die Antragstellung hiefür die im Abs. 1 vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann in der Verordnung außerdemDie Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen oder für die Antragstellung hiefür die im Absatz eins, vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann in der Verordnung außerdem
1.Ziffer einsdiese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und
2.Ziffer 2bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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