Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsEine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes mit herabgesetzter Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 hat ab dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit Anspruch auf eine Teilpension nach Abs. 2.Eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes mit herabgesetzter Wochendienstzeit nach Paragraph 50 g, BDG 1979 hat ab dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit Anspruch auf eine Teilpension nach Absatz 2,
(2)Absatz 2Die Teilpension ist nach § 99 Abs. 2 bis 5 zu berechnen und gebührt im folgenden Ausmaß:Die Teilpension ist nach Paragraph 99, Absatz 2 bis 5 zu berechnen und gebührt im folgenden Ausmaß:
a)Litera azu 75% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 25% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 1 BDG 1979zu 75% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 25% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß Paragraph 213, Absatz 11, Ziffer eins, BDG 1979
b)Litera bzu 50% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 50% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 2 BDG 1979zu 50% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 50% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß Paragraph 213, Absatz 11, Ziffer 2, BDG 1979
c)Litera czu 25% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 3 BDG 1979.zu 25% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß Paragraph 213, Absatz 11, Ziffer 3, BDG 1979.
Zur Teilpension gebührt ein allfälliger Frühstarterbonus, jedoch kein Kinderzuschuss und keine Ergänzungszulage. § 28 gilt sinngemäß.Zur Teilpension gebührt ein allfälliger Frühstarterbonus, jedoch kein Kinderzuschuss und keine Ergänzungszulage. Paragraph 28, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 BDG 1979 erlischt auch der Anspruch auf eine Teilpension. Bei einer Abgängigkeit der Beamtin oder des Beamten ruht die Teilpension bis zur Rückkehr.Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, BDG 1979 erlischt auch der Anspruch auf eine Teilpension. Bei einer Abgängigkeit der Beamtin oder des Beamten ruht die Teilpension bis zur Rückkehr.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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