§ 99b PG 1965 Gesamtpension nach der Teilpension

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.01.2026
  1. (1)Absatz einsNach der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 gebühren zusätzlich zur Teilpension nach § 99aNach der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 g, BDG 1979 gebühren zusätzlich zur Teilpension nach Paragraph 99 a,
    1. a)Litera ader Pensionsteil nach § 99 Abs. 2 in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 99a Abs. 2 auf 100 entspricht, sowieder Pensionsteil nach Paragraph 99, Absatz 2, in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Paragraph 99 a, Absatz 2, auf 100 entspricht, sowie
    2. b)Litera bder Pensionsteil nach § 99 Abs. 3, auf den die Bestimmungen der §§ 4a Abs. 3, 6 und 8 sowie 10 Abs. 3 APG sinngemäß anzuwenden sind.der Pensionsteil nach Paragraph 99, Absatz 3,, auf den die Bestimmungen der Paragraphen 4 a, Absatz 3,, 6 und 8 sowie 10 Absatz 3, APG sinngemäß anzuwenden sind.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Pensionsteile, auf die § 28 ebenfalls sinngemäß anzuwenden ist, bilden zusammen mit der Teilpension und einem allenfalls bereits zur Teilpension gebührenden Frühstarterbonus die Gesamtpension nach der Teilpension.Die in Absatz eins, genannten Pensionsteile, auf die Paragraph 28, ebenfalls sinngemäß anzuwenden ist, bilden zusammen mit der Teilpension und einem allenfalls bereits zur Teilpension gebührenden Frühstarterbonus die Gesamtpension nach der Teilpension.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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