§ 99c PG 1965 (Pensionsgesetz 1965), Berechnung und Auszahlung der Teilpension, der Gesamtpension nach der Teilpension und der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen - JUSLINE Österreich
§ 99c PG 1965 Berechnung und Auszahlung der Teilpension, der Gesamtpension nach der Teilpension und der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.01.2026
(1)Absatz einsDie Berechnung und Auszahlung der Teilpension nach § 99a, der Gesamtpension nach der Teilpension gemäß § 99b und der davon abgeleiteten Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen obliegt der pensionskontoführenden Stelle.Die Berechnung und Auszahlung der Teilpension nach Paragraph 99 a,, der Gesamtpension nach der Teilpension gemäß Paragraph 99 b und der davon abgeleiteten Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen obliegt der pensionskontoführenden Stelle.
(2)Absatz 2Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die dafür erforderlichen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und allenfalls nach den von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erstellten Vorgaben der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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