Gesamte Rechtsvorschrift PG 1965

Pensionsgesetz 1965

PG 1965
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Stand der Gesetzesgebung: 18.11.2023

ABSCHNITT I-ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 PG 1965 Anwendungsbereich


(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.

(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.

(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(5) Kinder sind

a)

die ehelichen Kinder,

b)

die legitimierten Kinder,

c)

die Wahlkinder,

d)

die unehelichen Kinder und

e)

die Stiefkinder.

(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.

(9) Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(10) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 53 bis 57 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, anzuwenden.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2010)

(12) Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961.

(13) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) hat von der Österreichischen Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhaltene Mitteilungen über Todesfälle an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und diese die Mitteilungen an die jeweilige pensionsauszahlende Stelle weiterzuleiten.

(14) Auf Beamtinnen und Beamte, die

1.

nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder

2.

die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,

sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.

(15) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.

(16) Beamte anderer Gebietskörperschaften, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

§ 1a PG 1965 Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte


(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über

1.

die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5,

2.

die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und

3.

die Höhe der für die Vollziehung des § 41 maßgeblichen Pensionen.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

§ 1b PG 1965 Eingetragene Partnerschaften


Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 14 bis 15e, 16, 17, 19, 21, 24, 25, 25a, 26, 46, 47, 48, 49, 52, 56, § 62 Abs. 1 und 2 Z 1, § 75, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2.

§ 2 PG 1965 Anwartschaft


(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

a)

Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979,

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Kündigung,

e)

Entlassung.

ABSCHNITT II-RUHEBEZUG

§ 3 PG 1965 Anspruch auf Ruhegenuß


(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

§ 3a PG 1965 Ruhegenußermittlungsgrundlagen


Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

§ 4 PG 1965 Ruhegenußberechnungsgrundlage


(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

2.

Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3.

Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4.

Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

5.

Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

6.

Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:

a)

Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.

b)

Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.

Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.

(2b) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.

(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.

(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 441/2013 für 2014: 1 649,84 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 346/2014 für 2015: 1 694,39 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 437/2015 für 2016: 1 735,06 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 414/2016 für 2017: 1 776,70 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 1/2018 für 2018: 1 828,22 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 368/2018 für 2019: 1 864,78 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 417/2019 für 2020: 1 922,59 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 3/2021 für 2021: 1 986,04 Euro)

§ 5 PG 1965 Ruhegenußbemessungsgrundlage


(1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.

(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.

(2b) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.

(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

1.

der Beamte im Dienststand verstorben ist oder

2.

wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)

§ 6 PG 1965 Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit


(1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a)

der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,

b)

den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

c)

den angerechneten Ruhestandszeiten,

d)

den zugerechneten Zeiträumen,

e)

den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

1.

eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2.

eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.

(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

§ 7 PG 1965 Ausmaß des Ruhegenusses


(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

§ 8 PG 1965 Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit


(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

§ 9 PG 1965 Zurechnung


(1) Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.

(2) Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem die Beamtin oder der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.

(3) Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

§ 10 PG 1965 Universitätsprofessoren


(1) Der emeritierte Universitätsprofessor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt

1.

im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 oder des § 163 Abs. 2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 90% und

2.

im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 oder des § 163 Abs. 1 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 100%

der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4.

(2) Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitätsprofessors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitätsprofessor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

(3) Zum Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls des Kinderzuschusses keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zum Emeritierungsbezug.

§ 11 PG 1965 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß


Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

(Anm.: lit. a) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)

e)

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

f)

Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 BDG 1979.

§ 12 PG 1965 (weggefallen)


§ 12 PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 13 PG 1965 (weggefallen)


§ 13 PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

ABSCHNITT IIA--

§ 13a PG 1965


(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt

1.

2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,

2.

2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.

Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a.

(2a) Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 5, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.

(2b) Der Beitrag nach Abs. 2a vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.

(2c) Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2 und 2a in Verbindung mit § 91 Abs. 5 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:

 

über 150% bis 200% der HBGL

10%

über 200% bis 300% der HBGL

20%

über 300% der HBGL

25%

 

Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.

(3) Der Kinderzuschuss und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.

§ 13b PG 1965 (weggefallen)


§ 13b PG 1965 (weggefallen) seit 01.06.1996 weggefallen.

§ 13c PG 1965 (weggefallen)


§ 13c PG 1965 (weggefallen) seit 01.06.1996 weggefallen.

§ 13d PG 1965 (weggefallen)


§ 13d PG 1965 (weggefallen) seit 01.06.1996 weggefallen.

ABSCHNITT III-VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN

UNTERABSCHNITT A-VERSORGUNGSBEZUG DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN

§ 14 PG 1965 Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß


(1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

1.

der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2.

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

3.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4.

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5.

am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2.

der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4.

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5.

am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.

§ 15 PG 1965 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses


(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

1.

das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,

2.

wiederkehrende Geldleistungen

a)

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

b)

auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

3.

wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

a)

dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),

b)

von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

c)

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

d)

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

e)

des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

f)

des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

g)

des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

h)

des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

i)

von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

aa)

öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

bb)

Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

j)

sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

k)

vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

4.

außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und

5.

Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

§ 15a PG 1965


Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.

§ 15b PG 1965 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges


(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

(4) Der in § 15b in der am 30. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1 415,14 €“ ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.

§ 15c PG 1965 Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges


(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

§ 15d PG 1965 Meldung des Einkommens


(1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 15b erhöhten oder nach § 15c verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

§ 15e PG 1965 Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug


(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 15 oder § 15b ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 15c nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Bund gemäß § 39 zu ersetzen.

§ 16 PG 1965 Übergangsbeitrag


(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin, die gemäß § 144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist, schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.

(2) Die Bestimmungen der §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt des Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

UNTERABSCHNITT B-VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE

§ 17 PG 1965 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß


(1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(2a) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.

(2c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch

1.

eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder

2.

ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

(2d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch

1.

Zeiten des Mutterschutzes oder

2.

Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(2e) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(2f) Hat

1.

das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder

2.

eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. b

des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.

(2g) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18.  Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

(2h) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. September 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.

(4) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind

a)

Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b)

einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

c)

verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(5) Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

1.

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

2.

die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,

3.

die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,

4.

die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und

5.

die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.

(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(7) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 25 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

§ 18 PG 1965 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses


(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der dem Beamten

1.

gebührte oder

2.

im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

UNTERABSCHNITT C

§ 19 PG 1965


(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

1.

zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

2.

falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf

1.

die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

2.

die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn

1.

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält,

2.

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

3.

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

a)

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

b)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

(9) Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.

UNTERABSCHNITT D-GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE

§ 20 PG 1965 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten


(1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre.

(Anm.: Abs. 3 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

§ 21 PG 1965 Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten


(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch

a)

Verzicht,

(Anm.: lit. b) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)

c)

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

aa)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

bb)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

a)

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder

b)

bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind

1.

die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6) und

2.

wiederkehrende Unterhaltsleistungen

anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten aufgrund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.

§ 22 PG 1965 (weggefallen)


§ 22 PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 23 PG 1965 (weggefallen)


§ 23 PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

§ 24 PG 1965 Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise


(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 vH, die Abfertigung der Vollwaise 60 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

ABSCHNITT IV-GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDESUND HINTERBLIEBENE

§ 25 PG 1965 Kinderzuschuss


(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt der Kinderzuschuss gemäß § 4 GehG nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß der Kinderzuschuss, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses.

(4) Ein Kinderzuschuss nach Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

§ 25a PG 1965 Kinderzurechnungsbetrag


(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

1.

in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund oder

2.

in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft

liegen.

(2) Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:

1.

Kinder im Sinne des § 1 Abs. 5 und

2.

Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch § 607 Abs. 6 und auf das Prozentausmaß auch § 607 Abs. 12 ASVG anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenuß nicht übersteigen.

(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.

(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

§ 26 PG 1965 Ergänzungszulage


(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

1.

dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

2.

den anderen Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 des Anspruchsberechtigten,

3.

den Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und

4.

wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

a)

Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,

b)

Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015,

c)

Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,

d)

Einkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Die Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.

2.

Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.

3.

Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.

4.

Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.

5.

Der Mindestsatz für

a)

verheiratete Beamte und

b)

Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen,

hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.

(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

§ 27 PG 1965 Gebührenfreiheit


Schriften, die dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die

1.

nach diesem Bundesgesetz oder

2.

nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden Leistungen dienen, sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 28 PG 1965 Sonderzahlung


(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 vH des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.

§ 29 PG 1965 Vorschuss und Geldaushilfe


(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn sie

1.

unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2.

sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie

1.

unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2.

sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

§ 30 PG 1965 Sachleistungen


Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

§ 31 PG 1965 Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer früheren Auslandsverwendung


(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b GehG, wenn

1.

sie im Ausland wohnen,

2.

es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und

3.

der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.

(2) Der Folgekostenzuschuß nach § 21f GehG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.

§ 32 PG 1965 Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung


(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

§ 33 PG 1965 Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen


(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

(4) Geldleistungen, die in das Ausland zuzustellen oder auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers.

§ 34 PG 1965 Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft


(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.

(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.

§ 35 PG 1965 Auszahlung der Geldleistungen


(1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(1a) Bezieher von nach dem 31. Dezember 2003 neu anfallenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt der Bund, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Bundes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Bund oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

§ 36 PG 1965 Ärztliche Untersuchung


(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

§ 37 PG 1965 Kostenersatz


Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

§ 38 PG 1965 Meldepflicht


(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 15d bleibt unberührt.

§ 39 PG 1965 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen


(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991 hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

§ 39a PG 1965 Anrechnung von Pensionsleistungen auf Aktivbezüge


Wird ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestandes empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen.

§ 40 PG 1965 Verjährung


(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.

§ 40a PG 1965 (weggefallen)


§ 40a PG 1965 (weggefallen) seit 01.07.1988 weggefallen.

§ 41 PG 1965 Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen


  1. (1)Absatz einsÄnderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereitsDie nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
    2. 2.Ziffer 2sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

1. Jänner

100%

1. Februar

90%

1. März

80%

1. April

70%

1. Mai

60%

1. Juni

50%

1. Juli

40%

1. August

30%

1. September

20%

1. Oktober

10%

Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.
  1. (3)Absatz 3Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die § 99 Abs. 6 in der bis 17. Juni 2015 geltenden Fassung anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwendenDie in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die Paragraph 99, Absatz 6, in der bis 17. Juni 2015 geltenden Fassung anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG abweichende Regelung gilt.
  2. (4)Absatz 4Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.Die in Paragraph 711, ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
  3. (5)Absatz 5Die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018Die in Paragraph 717 a, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, undnach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, undnach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 717 a, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
  4. (6)Absatz 6Die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.Die in Paragraph 728, ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
  5. (7)Absatz 7Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020Die in Paragraph 744, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020
    • Strichaufzählungnach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,
    • Strichaufzählungnach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
    • Strichaufzählungnach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, undnach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und
    • Strichaufzählungnach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
    gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 744, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
  6. (8)Absatz 8§ 775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 775, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
  7. (9)Absatz 9§ 775 Abs. 6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  8. (10)Absatz 10§ 790 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 790, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 41a PG 1965


(1) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

1.

§ 13a in der Fassung des Art. 14 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003,

2.

§ 17 Abs. 2a und 2b in der Fassung des Art. 7 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

3.

die §§ 15b und 15c in der Fassung des Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

4.

§ 41 Abs. 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,

5.

§ 15b Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.

(2) Die Aufhebung des § 41a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(3) Die Aufhebung des § 42 Abs. 1 Z 3 durch Art. 7 Z 19 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(4) § 42 und die Aufhebung der §§ 43 bis 45 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(5) Die §§ 10 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 61 Abs. 2 sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(6) § 15 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung ab 1. Jänner 2006 auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind. Derartige Anträge können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gestellt werden.

(7) Die §§ 2, 3, 4, 10, 13a Abs. 3, 14, 15, 17, 24, 25, 34, 56, 71, 77 und 104 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung der §§ 11 lit. a, 13 Abs. 4 und 52 Abs. 2 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(8) § 13a Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

§ 41b PG 1965 Einmalzahlung für das Jahr 2007


(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.380,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 60,- €, bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.920,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 45,-€. und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25,- €. Die Einmalzahlung ist zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges und zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach § 26. Von der Einmalzahlung ist weder ein Beitrag zur Krankenversicherung noch ein Beitrag nach § 13a zu entrichten.

(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 26 haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Abs. 1 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.

Abschnitt V

§ 42 PG 1965


(1) Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn

1.

die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder

2.

Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.

§ 43 PG 1965 (weggefallen)


§ 43 PG 1965 (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

§ 44 PG 1965 (weggefallen)


§ 44 PG 1965 (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

§ 45 PG 1965 (weggefallen)


§ 45 PG 1965 (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.

ABSCHNITT VI-VERSORGUNG BEI ABGÄNGIGKEIT

§ 46 PG 1965 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes


(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.

(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 gilt nicht.

(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Beamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.

(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Abs. 4 erhöht werden.

(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.

(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.

(9) Im Falle des Todes des Beamten ist das nach diesem Bundesgesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(11) Die Bestimmungen der §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 47 PG 1965 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes


(1) Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 14 Abs. 3 gilt nicht.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

§ 48 PG 1965 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten


Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

ABSCHNITT VII-UNTERHALTSBEZUG

§ 49 PG 1965 Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten


(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf die der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 vH.

(3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 50 PG 1965 (weggefallen)


§ 50 PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

§ 51 PG 1965 (weggefallen)


§ 51 PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

§ 52 PG 1965 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen


(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 41b sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c RStDG gebührenden Leistungen anzurechnen.

ABSCHNITT VIII-ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN

§ 53 PG 1965 Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten


(1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:

a)

die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

b)

die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,

c)

die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,

d)

die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,

e)

die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

f)

die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,

g)

die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,

h)

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

i)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,

j)

die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

k)

die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,

l)

die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,

m)

die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,

n)

die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.

(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:

a)

die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,

b)

die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

c)

die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.

(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen.

§ 54 PG 1965 Ausschluß der Anrechnung und Verzicht


(1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:

a)

die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;

b)

die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge

nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte

aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

(5) Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.

(6) Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

§ 55 PG 1965 Wirksamkeit der Anrechnung


Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

§ 56 PG 1965 Besonderer Pensionsbeitrag


(1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

a)

soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. g handelt,

b)

soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,

c)

soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,

d)

soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Bund abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.

(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 Abs. 2a ist – ausgenommen für nach § 53 Abs. 2 lit. h und i angerechnete Zeiten – mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.

(3b) Abweichend von Abs. 3a beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i gemäß § 53 Abs. 2a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.

(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern der Bund nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.

(8) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

§ 57 PG 1965 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten


(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf „nicht entsprechend“ lautenden Gesamtbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(2) Soweit der Bund für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 56 Abs. 3 und 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (§ 3 Abs. 1 GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.

(3) Die Wiederaufnahme eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre seinen Dienstposten ordnungsgemäß versehen kann.

(4) Der Ruhegenuß eines gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 RStDG in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richters und allfällige Versorgungsbezüge nach einem solchen Richter sind so zu bemessen, als ob die Zeit der Mitgliedschaft im unabhängigen Verwaltungssenat im Dienststand verbracht worden wäre.

§ 57a PG 1965 (weggefallen)


§ 57a PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57b PG 1965 (weggefallen)


§ 57b PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57c PG 1965 (weggefallen)


§ 57c PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57d PG 1965 (weggefallen)


§ 57d PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57e PG 1965 (weggefallen)


§ 57e PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57f PG 1965 (weggefallen)


§ 57f PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57g PG 1965 (weggefallen)


§ 57g PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57h PG 1965 (weggefallen)


§ 57h PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57i PG 1965 (weggefallen)


§ 57i PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57j PG 1965 (weggefallen)


§ 57j PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57k PG 1965 (weggefallen)


§ 57k PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57l PG 1965 (weggefallen)


§ 57l PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57m PG 1965 (weggefallen)


§ 57m PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57n PG 1965 (weggefallen)


§ 57n PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57o PG 1965 (weggefallen)


§ 57o PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 57p PG 1965 (weggefallen)


§ 57p PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

Abschnitt IX-Nebengebührenzulage

§ 58 PG 1965 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss


Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

§ 59 PG 1965 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten


(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1.

Überstundenvergütungen nach § 16 GehG,

2.

Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG,

3.

Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG,

4.

Journaldienstzulagen nach § 17a GehG,

5.

Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG,

6.

Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG,

7.

Erschwerniszulagen nach § 19a GehG,

8.

Gefahrenzulagen nach § 19b GehG,

9.

75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992,

10.

Vergütungen nach den §§ 12f Abs. 2, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 67, 68, 71 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 113c, 133b, 153, 153a, 165 und 168 GehG,

11.

die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,

12.

die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,

13.

die auf Grund des Art. II der 30. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen,

14.

der Differenzausgleich nach § 113g GehG,

15.

der Differenzausgleich nach § 113h GehG.

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen worden ist,

begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10 (ausgenommen Vergütungen nach § 113c GehG), 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.

§ 60 PG 1965 (weggefallen)


§ 60 PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

§ 61 PG 1965 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss


(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

1.

um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und

2.

um Gutschriften von Nebengebührenwerten

a)

nach den §§ 67 und 68 und

b)

nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.

§ 62 PG 1965 Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss


(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

§ 62a PG 1965 (weggefallen)


§ 62a PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 62b PG 1965 (weggefallen)


§ 62b PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 62c PG 1965 (weggefallen)


§ 62c PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 62d PG 1965 (weggefallen)


§ 62d PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 62e PG 1965 (weggefallen)


§ 62e PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 62i PG 1965 (weggefallen)


§ 62i PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 62j PG 1965 (weggefallen)


§ 62j PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 62k PG 1965 (weggefallen)


§ 62k PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 63 PG 1965 Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag


(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß § 61 bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.

(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 62 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.

(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 62 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 64 PG 1965 Abfindung von Nebengebührenzulagen


Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.

§ 65 PG 1965 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten der Nebengebühren


(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen:

1.

anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und

2.

den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund - ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen - bezogen hat.

(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten und der zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.

(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.

(5) Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.

§ 66 PG 1965 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft


(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

1.

anspruchsbegründende Nebengebühren oder

2.

diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.

(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

§ 67 PG 1965 Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes


(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er

1.

sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden und

2.

für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.

(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,

von 1946 bis 1950

1/4

von 1951 bis 1960

3/8

von 1961 bis 1971

3/4

der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 Z 2. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.

(3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.

(4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.

(5) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein Dienstverhältnis zum Bund oder als Landeslehrer in ein Dienstverhältnis zu einem Bundesland aufgenommen worden ist, gebührt die Gutschrift mit der Maßgabe, dass der Berechnung derselben der Durchschnitt der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahre 1970 bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist.

§ 68 PG 1965 Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten


Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 67 vorzunehmen.

§ 69 PG 1965 Übergangsbestimmungen


(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 61 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt.

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 61 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

Jahr

Divisor

2000

455

2001

472,5

2002

490

2003

507,5

2004

525

2005

542,5

2006

560

2007

577,5

2008

595

2009

612,5

2010

630

2011

647,5

2012

665

2013

682,5

 

ABSCHNITT X-Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche Pensionsansprüche gegen den Bund

§ 70 PG 1965 Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche Pensionsansprüche gegen den Bund


Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, die am 1. Jänner 1968 bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bund erworben hatten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

2.

Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

§ 71 PG 1965


(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche

1.

der unter die Verordnungen der Bundesregierung vom 27. April 1922, BGBl. Nr. 266 (Post- und Telegraphenpensionsverordnung 1922 und vom 12. April 1927, BGBl. Nr. 150, in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl. Nr. 124, fallenden ehemaligen Postexpedienten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, und

2.

der unter die Verordnungen der Bundesregierung vom 25. Juli 1922, BGBl. Nr. 611 (Postbotenprovisionsverordnung), und vom 7. Dezember 1926, BGBl. Nr. 375, in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl. Nr. 123, oder unter das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, fallenden Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen,

mit den Maßgaben gemäß Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(2) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage und der Kinderzuschuss sind bei Bediensteten, die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nicht vollbeschäftigt waren, im gleichen Verhältnis wie bei der erstmaligen Festsetzung oder, falls sie erst nach dem 31. Dezember 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, im Verhältnis der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Bediensteten zur Arbeitszeit des betreffenden Bediensteten zu kürzen.

(3) Die §§ 53 bis 57 sind nicht anzuwenden.

§ 72 PG 1965 (weggefallen)


§ 72 PG 1965 (weggefallen) seit 18.06.2015 weggefallen.

Abschnitt XI-Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG

§ 73 PG 1965 Anwendungsbereich


(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBl. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes VII KV außer Kraft.

(2) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungsbereich des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt, und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf

1.

Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.

Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;

3.

Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, dass es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;

4.

Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 KV angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht;

5.

Angestellte der Österreichischen Bundesforste AG, die dem Kollektivvertrag für ab 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zu der Österreichischen Bundesforste AG eingetretene Angestellte unterliegen.

(4) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67 KV.

(5) Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts XI keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 26, 32 Abs. 1, 41a, 46, 47, 48, 49 und 52 anzuwenden.

§ 74 PG 1965 Anwartschaft


(1) Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67 KV; der Verzicht ist unwiderruflich;

3.

Kündigung;

4.

Entlassung;

5.

vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;

6.

einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.

(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.

§ 75 PG 1965 Leistungen


(1) Nach Maßgabe der §§ 76 bis 85 gebühren folgende Leistungen:

1.

Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie

2.

Sonderzahlungen.

(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.

§ 76 PG 1965 Dauer des Anspruchs auf Zuschüsse


(1) Dem Bediensteten gebührt der Zuschuss ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird.

(2) Der Anspruch auf Zuschüsse nach diesem Abschnitt besteht längstens für die Dauer des Anspruches auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, zu der der Zuschuss gebührt.

§ 77 PG 1965 Ausmaß der Zuschüsse und Sonderzahlungen


(1) Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.

(2) Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.

(3) Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.

(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

(6) Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.

§ 78 PG 1965 Vergleichsruhe(versorgungs)genuss


(1) Der Vergleichsruhegenuss (Vergleichsversorgungsgenuss) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln.

(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nach Abs. 1, insbesondere bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften, tritt an Stelle der Beitragsgrundlage nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die Beitragsgrundlage nach § 80 Abs. 2 dieses Abschnittes. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(Anm.: Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft)

(4) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.

(5) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, dass die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Leistungszulage und Ergänzungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Vordienstzeitenanrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuss nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.

(6) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuss haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.

(7) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 80) im vollen Ausmaß entrichtet hat.

(8) § 89 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums der Einleitung der Versetzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung tritt, zu der der Zuschuss nach diesem Abschnitt gebührt.

§ 79 PG 1965 Berücksichtigung von Nebengebühren


Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 77 ist Abschnitt IX mit Ausnahme des § 64 anzuwenden.

§ 80 PG 1965 Beitrag


(1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.

(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige anspruchsbegründende Nebengebühren.

(3) Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.

(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 KV und eine Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 KV wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.

(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 78 Abs. 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.

(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge

1.

Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder

2.

Karenzurlaubes nach § 56a KV oder

3.

Präsenz- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.

(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.

(8) Beiträge nach Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den Bund abzuführen.

§ 81 PG 1965 Aufgaben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie Geltendmachung der Leistungen


(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2007 für den Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005 gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung und die Höhe des gemäß § 78 ermittelten Vergleichsruhe (versorgungs)genusses schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau alles zu veranlassen, um den Bund in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt der Bund.

(4) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau schriftlich geltend zu machen. Sofern der Bedienstete gegenüber der Österreichischen Bundesforste AG anstelle der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz den Anspruch auf Abfertigung gemäß § 67 KV geltend macht, ist dies von der Österreichischen Bundesforste AG der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau teilt der Österreichischen Bundesforste AG umgekehrt die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Abschnitt umgehend schriftlich mit.

(5) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau schriftlich geltend zu machen.

(6) Die Geltendmachung der Ansprüche nach den Abs. 4 und 5 ist unwiderruflich.

(7) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse in angemessener Höhe bevorschusst werden.

(8) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vorzulegen.

§ 82 PG 1965 Ruhen und Wegfall monatlich wiederkehrender Geldleistungen


(1) Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, anzuwenden.

(2) Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wiederkehrende Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.

(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten gegen die Österreichische Bundesforste AG berechtigen den Bund zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.

§ 83 PG 1965 Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften und Einzelverträgen


Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf die Bestimmungen des Abschnittes VII der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes VII KV verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes.

§ 84 PG 1965 Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH


Der Bundesrechenzentrum GmbH wird als Dienstleisterin die Abwicklung der nach diesem Abschnitt gebührenden Leistungen übertragen.

§ 85 PG 1965 Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte


Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.

Abschnitt XII-ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 86 PG 1965 Weitergeltung aufgehobener Bestimmungen


(1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die §§ 59 bis 62 und 63 Abs. 1 Z 5 dieses Bundesgesetzes und die §§ 16a bis 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen.

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist § 29 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 87 PG 1965 Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage


(1) Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden.

(2) Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

§ 88 PG 1965


(1) Die §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.

2.

§ 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, sind weiter anzuwenden.

Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes.

(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

(3) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des

1.

für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

2.

für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,

3.

für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,

4.

für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),

5.

für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder

6.

für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z 1 bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) § 6 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung ist

1.

auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden,

2.

auf Beamte, die in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.

(5) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.

(6) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.

(7) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 89 PG 1965


(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Mit Ablauf des 31. Mai 1996 treten außer Kraft:

1.

die Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 716/1993,

2.

die Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, BGBl. Nr. 72.

§ 90 PG 1965


(1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,

1.

die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,

2.

die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und

3.

die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(1a) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.

(3) § 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

(6) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die § 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.

(7) Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt XI dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.

§ 90a PG 1965 Erhöhung des Ruhebezuges


(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:

 

Jahr

Prozentsatz

2004 oder früher

95%

2005

94,75%

2006

94,5%

2007

94,25%

2008

94%

2009

93,75%

2010

93,5%

2011

93,25%

2012

93%

2013

92,75%

2014

92,5%

2015

92,25%

2016

92%

2017

91,75%

2018

91,5%

2019

91,25%

2020

91%

2021

90,75%

2022

90,5%

2023

90,25%“

(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.

§ 91 PG 1965


(1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2004)

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen „480“ in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

 

Jahr

Zahl

2004

24

2005

36

2006

48

2007

60

2008

72

2009

84

2010

96

2011

110

2012

126

2013

144

2014

164

2015

186

2016

208

2017

230

2018

252

2019

274

2020

296

2021

319

2022

342

2023

365

2024

388

2025

411

2026

434

2027

457

 

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(5) Der Beitrag gemäß § 13a Abs. 2 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

1.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,17%,

2.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,04%,

3.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,92%,

4.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,79%,

5.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,66%,

6.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,53%,

7.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,41%,

8.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,28%,

9.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,15%,

10.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,02%,

11.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,89%,

12.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,77%,

13.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,64%,

14.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,51%.

15.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,38%,

16.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,26%,

17.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,13%.

(6) Von ab dem 1. Jänner 2020 gebührenden Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die die §§ 92 bis 94 nicht anzuwenden sind, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 in der am 1. Jänner 1998 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs) genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.

(8) Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 7 die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des § 83a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.

(9) Ist gemäß Abs. 7 ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 2 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.

(10) § 25a ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.

(Anm.: Abs. 11 und 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

§ 92 PG 1965 Erhöhung des Ruhegenusses


Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 93 PG 1965


(1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.

(3) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

1.

dem Gehalt und

2.

den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

1.

für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

2.

für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,

3.

für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,

4.

für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),

5.

für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder

6.

für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.

(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

1.

die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oder

2.

die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

a)

§ 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

b)

§ 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

c)

§ 44 Abs. 7 LLDG 1985

ermäßigt war oder

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

4.

der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

5.

die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,

so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

2.

Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

a)

In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.

b)

Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.

c)

Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

3.

Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

4.

Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.

5.

Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

1.

der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,

2.

von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung und 3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.

(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(9) Der Vergleichsruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und

2.

40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

(10) Der Emeritierungsbezug beträgt

1.

im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,

2.

im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%

des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.

(11) Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.

(12) Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.

(Anm.: Abs. 12a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt

1.

für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und

2.

für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

(14) Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.

(15) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(16) Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(17) Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.

(18) Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 94 PG 1965


(____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 438/2005 für 2006: 2.138,15 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 505/2006 für 2007: 2 172,36 Euro

Anm. 2: für 2006: 534,54 Euro

für 2007: 543,09 Euro

Anm. 3: für 2006: 22.909 Euro

für 2007: 23 276 Euro

§ 95 PG 1965 Zuschuss zu den Energiekosten


§ 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 95b PG 1965 Einmalzahlung für das Jahr 2010


§ 649 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 95d PG 1965 Einmalzahlung


(1) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

§ 95e PG 1965 Einmalzahlung 2022


(1) § 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

§ 95f PG 1965 Teuerungsausgleich


(1) § 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

§ 95g PG 1965 Weiterer Teuerungsausgleich


(1) § 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

§ 95h PG 1965


§ 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person entsprechend dem § 41 Abs. 7 zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 zu bilden ist.

§ 95i PG 1965 Direktzahlung für das Jahr 2023


  1. (1)Absatz eins§ 776 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 776, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Direktzahlung zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen ist;
    2. 2.Ziffer 2der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach § 776 ASVG, § 402 GSVG oder § 396 BSVG gebührt.der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach Paragraph 776, ASVG, Paragraph 402, GSVG oder Paragraph 396, BSVG gebührt.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist § 776 Abs. 4 zweiter und dritter Satz ASVG sinngemäß anzuwenden.Wenn die Länder eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist Paragraph 776, Absatz 4, zweiter und dritter Satz ASVG sinngemäß anzuwenden.

§ 95j PG 1965 Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2024


§ 95j.Paragraph 95 j,

Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß den §§ 15c BDG 1979, 87a RStDG, 13c LDG 1984 und 13c LLDG, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten: Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß den Paragraphen 15 c, BDG 1979, 87a RStDG, 13c LDG 1984 und 13c LLDG, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Jahr

Faktor

1973

4,185

1974

3,771

1975

3,544

1976

3,333

1977

3,142

1978

2,988

1979

2,858

1980

2,732

1981

2,601

1982

2,514

1983

2,445

1984

2,364

1985

2,274

1986

2,226

1987

2,175

1988

2,134

1989

2,088

1990

1,998

1991

1,910

1992

1,834

1993

1,761

1994

1,723

1995

1,673

1996

1,633

1997

1,633

1998

1,613

1999

1,591

2000

1,584

2001

1,567

2002

1,550

2003

1,543

2004

1,529

2005

1,504

2006

1,470

2007

1,447

2008

1,421

2009

1,377

2010

1,357

2011

1,342

2012

1,305

2013

1,269

2014

1,240

2015

1,220

2016

1,205

2017

1,196

2018

1,177

2019

1,154

2020

1,133

2021

1,117

2022

1,097

2023

1,000

§ 96 PG 1965


(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 4 Z 3, Abs. 7 und Abs. 8 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.

(3) Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 207n BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 und 3 stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung ihres 738. Lebensmonats erfolgt.

(4) Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges die §§ 4 Abs. 1, 5 und 12, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anstelle der §§ 3a und 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte eine nach den §§ 32 oder 88 GehG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von mindestens neun Jahren aufweist.

§ 97 PG 1965


§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

1.

von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2.

auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 40 nachzuzahlen.

§ 97a PG 1965


(1) § 11 lit. f, § 13, § 17 Abs. 2a und 2b, § 21 und § 23 gelten auch für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. § 5 Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Derartige Anträge sind nur bis 31. Dezember 2004 zulässig. Studiennachweise nach § 17 Abs. 2b sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.

(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist § 56 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) § 42 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.

§ 97b PG 1965


(1) Die §§ 15 bis 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.

(2) Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 15 bis 15e sowie § 91 Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 15 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.

§ 97c PG 1965


(1) § 5 Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. § 90a Abs. 1a ist auf diese Beamtinnen und Beamten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte ist § 5 Abs. 2a in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 104 Abs. 1 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung ist auf bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gestellte Anträge auf nachträgliche Anrechnung zuvor ausgeschlossener Zeiten weiterhin anzuwenden.

§ 98 PG 1965


§ 5 Abs. 2b, § 41 Abs. 2 und § 90a Abs. 1b sind auch auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

§ 98a PG 1965


(1) § 4 Abs. 2a gilt für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte „monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst“.

(2) Die §§ 5 Abs. 2a und 17 Abs. 5 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

§ 98b PG 1965


Die §§ 50 und 51 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2013 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.

§ 98c PG 1965


§ 17 Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 ist auf Antrag im Rahmen des § 40 auch für Zeiträume vor dem 1. März 2015 anzuwenden.

ABSCHNITT XIII-Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

§ 99 PG 1965 Parallelrechnung


(1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sowie § 262a ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension der Beamtin oder des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2, der anteiligen Pension nach Abs. 3 und dem Frühstarterbonus nach Abs. 6 zusammen.

(6) Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.

§ 100 PG 1965 Anwendung des APG


  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
  2. (2)Absatz 2Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
  3. (3)Absatz 3Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.Paragraph 11, Ziffer eins, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
    2. 2.Ziffer 2§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
    3. 3.Ziffer 3§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist nicht anzuwenden.
    4. 4.Ziffer 4Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
    5. 5.Ziffer 5Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs. 2 bis 2b.Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 2b.
  4. (4)Absatz 4Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDie Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. § 310 ASVG ist nicht anzuwenden.Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. Paragraph 310, ASVG ist nicht anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs. 2 ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, Absatz 2, ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.
    3. 3.Ziffer 3Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach Paragraph 56, geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG.
    4. 4.Ziffer 4§ 11 Z 3 APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist Paragraph 105, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6§ 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.Paragraph 34, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.

§ 101 PG 1965 Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004


(1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der für die Beamtin oder den Beamten zuständigen Dienstbehörde nach den Vorgaben des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erheben.

(2) Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.

§ 102 PG 1965 Kontomitteilung


(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau informiert ab dem Jahr 2008 die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.

(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch mit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die Beamtin oder der Beamte darüber zu informieren.

§ 103 PG 1965 Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension


(1) Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 13a sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach § 99 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.

(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem Beamten

1.

gebührte oder

2.

im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem Beamten

1.

gebührte oder

2.

im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 99 Abs. 2 maßgebend sind.

§ 104 PG 1965 Nachträgliche Anrechnung von Zeiten


(1) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte des Dienststandes für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(2) Bei der Bemessung eines Ruhe- oder Emeritierungsbezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, auf den § 247e BDG 1979 anzuwenden ist, sowie bei der Aliquotierung dieses Ruhe- und Emeritierungsbezuges nach § 99 Abs. 2 ist so vorzugehen, als ob sämtliche nach § 53 Abs. 2 und 3 in Betracht kommenden Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wären. Die Dienstbehörde hat dem Universitäts(Hochschul)professor und der Pensionsbehörde anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand bzw. der Emeritierung mitzuteilen, welche Ruhegenussvordienstzeiten für eine Anrechnung in Betracht gekommen wären.

ABSCHNITT XIV-Sonderbestimmungen für Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979

§ 105 PG 1965


  1. (1)Absatz einsDie Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Die §§ 8 Abs. 1a Z 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen. Die §§ 22 Abs. 6 bis 8a, 13 und 13a und 22b Abs. 5 letzter Satz GehG sind sinngemäß anzuwenden.Die Vollziehung der auf Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14 und nach Paragraph 136 b, BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Die Paragraphen 8, Absatz eins a, Ziffer 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen. Die Paragraphen 22, Absatz 6 bis 8a, 13 und 13a und 22b Absatz 5, letzter Satz GehG sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Abs. 1 angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Absatz eins, angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:
    1. 1.Ziffer einseine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 271,, 273 und 274 ASVG,
    2. 2.Ziffer 2eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 15b BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG undeine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 15 b, BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG bzw. Paragraph 607, Absatz 14, ASVG und
    3. 3.Ziffer 3eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG.
  4. (4)Absatz 4Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
  5. (5)Absatz 5Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach den vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.
  6. (6)Absatz 6§ 34 APG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 34, APG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 105a PG 1965 Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Beamtinnen und Beamte


(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren und vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt II und IX dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, der der Beamtin oder dem Beamten gebührte, wäre sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(6) Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.

(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

ABSCHNITT XV-SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 106 PG 1965 Verweisungen auf andere Bundesgesetze


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt XII enthaltenen Zitierungen.

§ 107 PG 1965 Maßnahmen für Hinterbliebene von Empfängern außerordentlicher Versorgungsgenüsse


(1) Hinterbliebenen nach Personen, die am 1. Oktober 2003 Anspruch auf einen außerordentlichen Versorgungsgenuss auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten nach dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1919 in der zuletzt geltenden Fassung hatten, gebührt ein monatlicher außerordentlicher Hinterbliebenenversorgungsgenuss unter denselben Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf Versorgungsgenuss hätten, wenn sie Hinterbliebene nach einem Bundesbeamten wären, der am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Bei der Bemessung des Versorgungsgenusses sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen des Abschnittes III mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

die verstorbene Person, die am 1. Oktober 2003 Anspruch auf einen außerordentlichen Versorgungsgenuss hatte, als verstorbener Beamter und

2.

deren außerordentlicher Versorgungsgenuss als Ruhegenuss

gelten.

(2) Auf den außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenuss sind die für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(3) Bei der Bemessung des außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenusses sind allfällige Kürzungen des außerordentlichen Versorgungsgenusses, die sich auf Grund anderweitiger Einkünfte ergeben haben, nicht zu berücksichtigen. Kürzungsbestimmungen, die für den außerordentlichen Versorgungsgenuss gegolten haben, sind jedoch auch auf den außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenuss anzuwenden, sofern anderweitige Einkünfte nicht bereits bei seiner Bemessung zu einer Verminderung geführt haben.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von § 110 Abs. 1 vom Bundeskanzler zu vollziehen.

§ 108 PG 1965 Erlassung von Verordnungen und Kundmachungen


(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr

1.

die Grenzbeträge nach § 15b Abs. 1 und nach § 94 Abs. 3 und 4 sowie

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

3.

den Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1

zu ermitteln und kundzumachen.

§ 110 PG 1965 Vollziehung


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übertragenen Aufgaben sind von dieser im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. In Besorgung dieser Aufgaben unterliegt die Versicherungsanstalt den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

Artikel

Art. 1 PG 1965


§ 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.200/1969, Nr. 226/1970, Nr. 216/1972, Nr. 320/1973 und Nr. 393/1974, wird gemäß § 8 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angesichts der Worte „die Höhe“ vor den Worten „des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen“ authentisch dahin ausgelegt, daß die durch die 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, die 23. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 168/1972, die 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, die 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973, und durch die 27. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 392/1974, neu eingeführten ruhegenußfähigen Zulagen keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Beamten des Ruhestandes, die vor Einführung dieser Zulagen aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Folge haben; es sei denn, daß anläßlich der Einführung einer Zulage gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

Art. 2 PG 1965


(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der weibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.

(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren

vom 1. März 1985 an zu einem Drittel,

vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und

vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.

Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.

(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Bundesgesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.

(4) Witwen, früheren Ehefrauen und Waisen, die bisher infolge der einschränkenden Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 lit. a sowie 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren auf Antrag Leistungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht für sie auf Grund eines nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungsbetrages ein Anspruch auf Witwenpension beziehungsweise Waisenpension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entstanden ist. Bezüglich des Beginnes der Pensionsversorgung, des Erlöschens und der Anrechnung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß. Ist der Witwe oder der Waise eine Abfertigung geleistet worden, so hat sie erst dann Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Waisenversorgungsgenuß, wenn seit dem Tod des Beamten die Anzahl von Monaten verstrichen ist, die dem Vielfachen der Bemessungsgrundlage entsprechen, das der Bemessung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist.

(5) Die im § 56 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Art. I Z 50 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Befreiung von der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 gilt nur in den Fällen, in denen das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund nach dem 28. Februar 1985 begründet wird.

Art. 3 PG 1965


Artikel III

(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)

 

Eine Ergänzungszulage nach Art. V Abs. 6 beziehungsweise nach Art. VI Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.136/1979 ist nur soweit und solange bei der Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses zu berücksichtigen, als der ruhegenußfähige Monatsbezug hinter dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zurückbleibt, der sich unter Zugrundelegung der im Art. XI des erwähnten Gesetzes enthaltenen und nach Abs. 3 dieses Artikels erhöhten Ansätze ergibt.

Art. 4 PG 1965 (weggefallen)


Art. 4 PG 1965 (weggefallen) seit 01.09.2002 weggefallen.

Art. 5 PG 1965


Bei Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 und bei Universitäts(Hochschul)assistenten, die nach dem 31. Dezember 1983 aus dem Dienststand ausscheiden, und bei Hinterbliebenen nach solchen Beamten richtet sich die Höhe des der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse zugrunde zu legenden Gehaltes nach den für die Beamten des Dienststandes jeweils vorgesehenen Gehaltsansätzen (Art. III Abs. 3). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Dienstalterszulage und einer Dienstzulage nach § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn sie in den angeführten Fällen in die Ermittlungsgrundlage der Ruhe(Versorgungs)genüsse mit einzubeziehen sind (Art. III Abs. 4 und 5).

Art. 6 PG 1965


(1) Für die Ermittlung der Ruhegenüsse der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und der Universitäts(Hochschul)assistenten, die vor dem 1. Jänner 1984 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und für die Ermittlung der Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen nach solchen Beamten ist anstelle der bisherigen Gehaltsstufe 1 die Gehaltsstufe 2 und in allen übrigen Fällen weiterhin die bisherige Gehaltsstufe maßgebend. Doch sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, vom 1. Jänner 1984 an in den einzelnen Gehaltsstufen die im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I festgesetzten neuen Ansätze zu berücksichtigen.

(2) In der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1985 treten bei der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der im Abs. 1 genannten Personen an die Stelle der im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in den Gehaltsstufen 5 bis 16 vorgesehenen neuen Ansätze die nachstehend angeführten Beträge:

 

in der Gehaltsstufe

Schilling

5

16 914

6

18 263

7

19 610

8

20 959

9

22 305

10

23 653

11

24 999

12

26 348

13

27 694

14

29 043

15

30 389

16

31 986

 

(3) Für das Ausmaß der Dienstalterszulage, die bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen zu berücksichtigen ist, gilt weiterhin die Regelung des § 56 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.

(4) Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder 13 und eine der betreffenden Gehaltsstufe entsprechende Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage vom 1. Jänner 1984 an in dem für Leiter der Verwendungsgruppe L 1 in der Gehaltsstufe 10 beziehungsweise 14 vorgesehenen Ausmaß zu berücksichtigen.

(5) Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage weiterhin nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zu berücksichtigen.

Art. 7 PG 1965


(1) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach § 66 Abs. 14 des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach § 68a des Richterdienstgesetzes oder nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II Abs. 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(4) Nebengebühren, die auf Grund der im Art. VIII Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach § 68a des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.

(5) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.

Art. 8 PG 1965


Ist der Leiter (Direktor) oder Abteilungsvorstand eines Pädagogischen (Berufspädagogischen) Institutes vor dem 1. September 1983 aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die beim Ruhe(Versorgungs)genuß zu berücksichtigende Dienstzulage so zu ermitteln, als ob § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Z 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1983 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden wären. Die Berücksichtigung einer Dienstzulage nach § 57 Abs. 9 und § 59a des Gehaltsgesetzes 1956 kommt daher in diesen Fällen nicht in Betracht.

Art. 9 PG 1965


Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1988 ist auch dann anzuwenden, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund unmittelbar daran anschließt.

Art. 13 PG 1965


(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmungen)

(2) Auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, sind § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 Vollziehungsklausel)

Art. 15 PG 1965


Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

Art. 20 PG 1965


Für den Anwendungsbereich des Pensionsgesetzes 1965 gilt in Fällen, in denen

a)

der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen ist und

b)

diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist, folgende besondere Regelung:

An die Stelle der im § 14 Abs. 2 lit. b Z 2 und Abs. 3 Z 1 des Pensionsgesetzes 1965 vorgesehenen Voraussetzungen tritt - wenn es für die Witwe aus der vorerwähnten Ehe günstiger ist - die Voraussetzung des Altersunterschiedes der Ehegatten von nicht mehr als 25 Jahren.

Art. 24 PG 1965


(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 2 betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 5 betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986)

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)

(Anm.: Abs. 7 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(Anm.: Abs. 8 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(Anm.: Abs. 9 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 10 und 11 Vollziehungsklausel)

Art. 79 PG 1965


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Fundstelle


Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 - PG. 1965)
StF: BGBl. Nr. 340/1965 (NR: GP X RV 878 AB 945 S. 95. BR: S. 236.)

Änderung

BGBl. Nr. 176/1966 (NR: GP XI RV 44 AB 171 S. 23. BR: S. 243.)

BGBl. Nr. 236/1967 (NR: GP XI RV 532 AB 570 S. 60. BR: S. 256.)

BGBl. Nr. 200/1969 (NR: GP XI RV 1224 AB 1299 S. 140. BR: S. 277.)

BGBl. Nr. 226/1970(NR: GP XII RV 44 AB 63 u. 85 S. 9. u. 10. BR: S. 292.)

BGBl. Nr. 245/1970 (NR: GP XII RV 57 AB 97 S. 11. BR: S. 292.)

BGBl. Nr. 73/1971 (NR: GP XII RV 281 AB 332 S. 35. BR: S. 299.)

BGBl. Nr. 280/1971 (NR: GP XII RV 436 AB 485 S. 47. BR: S. 303.)

BGBl. Nr. 216/1972 (NR: GP XIII RV 313 AB 369 S. 33. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 320/1973 (NR: GP XIII RV 758 AB 826 S. 75. BR: S. 323.)

BGBl. Nr. 393/1974 (NR: GP XIII RV 1127 AB 1170 S. 110. BR: S. 333.)

BGBl. Nr. 774a/1974 (NR: GP XIII RV 139/A AB 1415 S. 131. BR: S. 337.)

BGBl. Nr. 396/1975 (NR: GP XIII RV 1556 AB 1619 S. 149. BR: S. 344.)

BGBl. Nr. 291/1976 (NR: GP XIV RV 225 AB 249 S. 26. BR: S. 352.)

BGBl. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: S. 377.)

BGBl. Nr. 345/1978 (NR: GP XIV RV 908 AB 930 S. 98. BR: S. 378.)

BGBl. Nr. 684/1978 (NR: GP XIV RV 1084 AB 1141 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 104/1979 (NR: GP XIV RV 1147 AB 1178 S. 119. BR: S. 384.)

BGBl. Nr. 136/1979 (NR: GP XIV RV 1207 AB 1227 S. 121. BR: S. 385.)

BGBl. Nr. 370/1979 (VfGH)

BGBl. Nr. 558/1980 (NR: GP XV RV 394 AB 513 S. 52. BR: S. 403.)

BGBl. Nr. 591/1980 (NR: GP XV RV 526 AB 592 S. 58. BR: S. 404.)

BGBl. Nr. 306/1981 (NR: GP XV RV 714 AB 755 S. 77. BR: S. 412.)

BGBl. Nr. 565/1981 (NR: GP XV RV 915 AB 935 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 350/1982 (NR: GP XV RV 1128 AB 1156 S. 120. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 656/1983 (NR: GP XVI RV 149 AB 187 S. 28. BR: AB 2779 S. 441.)

BGBl. Nr. 238/1984 (VfGH)

BGBl. Nr. 361/1984 (VfGH)

BGBl. Nr. 406/1984 (NR: GP XVI IA 84/A S. 52. Einspr. d. BR: 358 AB 413 S. 59. BR: 2853 AB 2864 S. 450.)

BGBl. Nr. 471/1984 (VfGH)

BGBl. Nr. 548/1984 (NR: GP XVI RV 461 AB 506 S. 72. BR: AB 2912 S. 455.)

BGBl. Nr. 426/1985 (NR: GP XVI RV 667 AB 717 S. 105. BR: AB 3017 S. 467.)

BGBl. Nr. 194/1988 (VfGH)

BGBl. Nr. 230/1988 (NR: GP XVII RV 236 AB 531 S. 57. BR: AB 3460 S. 500.)

BGBl. Nr. 288/1988 (NR: GP XVII RV 551 AB 600 S. 64. BR: AB 3486 S. 502.)

BGBl. Nr. 737/1988 (NR: GP XVII RV 810 AB 827 S. 88. BR: AB 3630 S. 510.)

BGBl. Nr. 344/1989 (NR: GP XVII RV 970 AB 1001 S. 109. BR: 3694 AB 3710 S. 518.)

BGBl. Nr. 651/1989 (NR: GP XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 447/1990 (NR: GP XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

BGBl. Nr. 24/1991 (NR: GP XVIII RV 16 AB 30 S. 7. BR: AB 4013 S. 535.)

BGBl. Nr. 363/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.) ersetzt durch BGBl. Nr. 466/1991

BGBl. Nr. 466/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.)

BGBl. Nr. 314/1992 (NR: GP XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

BGBl. Nr. 315/1992 (NR: GP XVIII RV 458 AB 544 S. 71. BR: AB 4272 S. 554.)

BGBl. Nr. 873/1992 (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

BGBl. Nr. 334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)

BGBl. Nr. 518/1993 (NR: GP XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

BGBl. Nr. 389/1994 (NR: GP XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162. BR: AB 4783 S. 584.)

[CELEX-Nr.: 389L0048]

BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 132/1995 (NR: GP XIX IA 126/A AB 82 S. 16. BR: AB 4967 S. 595.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 392L0051]

BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

BGBl. Nr. 758/1996 (NR: GP XX RV 398 AB 478 S. 47. BR: AB 5315 S. 619.)

BGBl. I Nr. 61/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

BGBl. I Nr. 138/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 5/1999 (NR: GP XX RV 1467 AB 1506 S. 150. BR: AB 5842 S. 647.)

BGBl. I Nr. 6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

BGBl. I Nr. 7/1999 (NR: GP XX RV 1519 AB 1547 S. 152. BR: AB 5836 S. 647.)

BGBl. I Nr. 9/1999 (NR: GP XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)

BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 95/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 34/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 86/2001 (NR: GP XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 155/2001 (NR: GP XXI RV 842 AB 887 S. 83. BR: AB 6498 S. 682.)

BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 11/2003 (NR: GP XXII IA 35/A AB 17 S. 5. BR: AB 6769 S. 694.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

BGBl. I Nr. 134/2004 (NR: GP XXII RV 619 AB 656 S. 82. BR: AB 7146 S. 715.)

BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

BGBl. I Nr. 140/2004 (VfGH)

BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

BGBl. I Nr. 89/2006 (NR: GP XXII RV 1409 AB 1467 S. 150. BR: 7535 AB 7550 S. 735.)

BGBl. I Nr. 117/2006 (NR: GP XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

BGBl. I Nr. 129/2006 (NR: GP XXII RV 1315 AB 1394 S. 145. Einspr. d. BR: 1560 AB 1581 S. 158. BR: 7520 AB 7547 S. 735.)

BGBl. I Nr. 165/2006 (NR: GP XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

BGBl. I Nr. 170/2006 (NR: GP XXIII IA 28/A AB 16 S. 8. BR: AB 7652 S. 740.)

BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

BGBl. I Nr. 14/2008 (NR: GP XXIII AB 353 S. 40. BR: AB 7829 S. 751.)

BGBl. I Nr. 129/2008 (NR: GP XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

BGBl. I Nr. 15/2009 (NR: GP XXIV IA 401/A AB 56 S. 14. BR: AB 8050 S. 767.)

BGBl. I Nr. 76/2009 (NR: GP XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

BGBl. I Nr. 83/2009 (NR: GP XXIV RV 179 AB 242 S. 31. BR: AB 8155 S. 774.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

BGBl. I Nr. 62/2010 (NR: GP XXIV RV 785 AB 826 S. 72. BR: AB 8359 S. 787.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 76/2012 (NR: GP XXIV IA 1987/A AB 1858 S. 164. BR: AB 8772 S. 812.)

BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

BGBl. I Nr. 86/2013 (NR: GP XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)

BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

BGBl. I Nr. 213/2013 (VfGH)

BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 13/2017 (NR: GP XXV AB 1431 S. 158. BR: AB 9676 S. 862.)

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1984
2. ÜR: Art. VII, BGBl. Nr. 230/1988