Art. 3 PG 1965

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Artikel III

(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)

 

Eine Ergänzungszulage nach Art. V Abs. 6 beziehungsweise nach Art. VI Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.136/1979 ist nur soweit und solange bei der Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses zu berücksichtigen, als der ruhegenußfähige Monatsbezug hinter dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zurückbleibt, der sich unter Zugrundelegung der im Art. XI des erwähnten Gesetzes enthaltenen und nach Abs. 3 dieses Artikels erhöhten Ansätze ergibt.

In Kraft seit 01.07.1979 bis 31.08.2002
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