Art. 9 PG 1965

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1988 ist auch dann anzuwenden, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund unmittelbar daran anschließt.

In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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