§ 11 PG 1965 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

(Anm.: lit. a) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)

e)

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

f)

Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 BDG 1979.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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