§ 7 PG 1965 Ausmaß des Ruhegenusses

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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