§ 17 GehG Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 205/2022)

In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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