§ 30 PG 1965 Sachleistungen

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 22.07.1989 bis 31.12.9999
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