§ 85 PG 1965 Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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