Entscheidungen zu § 85 PG 1965

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-9 von 9

TE UVS Tirol 2006/09/14 2006/18/2443-2

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Sie haben am 02.04.2006 um 03.00 Uhr in 6561 Ischgl vor dem Lokal ?XY? an einer vorerst verbalen Auseinandersetzung mit anderen Beteiligten teilgenommen, sich dabei gegenseitig beschimpft und mit Bier bespritzt und haben so durch dieses Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.?   Dem Beschuldigten wurde eine Verwal... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 14.09.2006

TE UVS Niederösterreich 2002/07/21 Senat-PL-01-0163

Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden entscheidungsrelevanten Inhalt:   "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 23.1.2001, um ca. 14,30 Uhr Ort:  St. P****, in der sogenannten ?L**?, Würstelstand in der H****** W***** Gasse,         hinter dem H*********** Tatbeschreibung: 1. Sie haben durch Ihr besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung      ungerechtfertigt gestört, weil Sie mit B**** S********* eine tätliche      Auseinanderset... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 21.07.2002

RS UVS Niederösterreich 2002/07/21 Senat-PL-01-0163

Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.   Jedoch liegt gemäß § 85 SPG eine Verwaltungsübertretung dann nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.   Wer daher wegen eines Vorfalles bereits rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, darf wegen des gleichen Vorfalls ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 21.07.2002

RS UVS Oberösterreich 2001/02/21 VwSen-230774/2/Gf/Km

Rechtssatz: Nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen; sie beginnt (e contrario § 24 VStG iVm § 32 Abs.1 AVG) mit dem Tag der Bescheidzustellung und endet gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese Regelung gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen die Berufung im Postweg eingebracht wird. Hinsichtlich der Übermittlung via Telefax sie... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.02.2001

RS UVS Oberösterreich 1997/12/29 VwSen-230635/3/Br

Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er  ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung  nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 29.12.1997

RS UVS Oberösterreich 1997/11/14 VwSen-230614/2/Br

Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört"; er  ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (au... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 14.11.1997

RS UVS Oberösterreich 1997/02/18 VwSen-230568/3/Br

Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden". Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den § 81 bis § 84 (au... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.02.1997

RS UVS Oberösterreich 1995/11/20 VwSen-230478/3/Br

Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (auc... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.11.1995

RS UVS Vorarlberg 1994/07/13 1-574/93

Rechtssatz: Seit dem 1. Mai 1993 besteht hinsichtlich der Störung der öffentlichen Ordnung eine neue gesetzliche Regelung und zwar im §81 des Sicherheitspolizeigesetzes. Der Abs1 dieses Paragraphen bestimmt, daß derjenige, der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen ist. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsst... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 13.07.1994

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