§ 92 PG 1965 Erhöhung des Ruhegenusses

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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