§ 95f PG 1965 Teuerungsausgleich

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) § 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

In Kraft seit 19.03.2022 bis 31.12.9999
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