§ 310 ASVG Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2026
§ 310.Paragraph 310,

Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 172, Absatz eins, GSVG oder nach Paragraph 164, Absatz eins, BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach Paragraph 308, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder nach Paragraph 164, Absatz 3, BSVG erlöschen unbeschadet des Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 307a ASVG Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation, Kostenersatz§ 307b ASVG Versagung§ 307c ASVG Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation§ 307d ASVG Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger§ 307e ASVG Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Pensionsversicherungsträger§ 307f ASVG Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge§ 307g ASVG Kompetenzzentrum Begutachtung§ 307h ASVG Gutachtenserstellung§ 308 ASVG Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen.§ 309 ASVG Fälligkeit des Überweisungsbetrages§ 310 ASVG Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages§ 311 ASVG Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.§ 311a ASVG Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses§ 312 ASVG Fälligkeit der Überweisungsbeträge§ 313 ASVG Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge§ 314 ASVG Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche§ 314a ASVG Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. und Angehörige von Diakonissenanstalten§ 315 ASVG Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen§ 316 ASVG Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung.§ 317 ASVG Ausmaß des Ersatzanspruches.§ 318 ASVG
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 309 ASVG
§ 311 ASVG