§ 307h ASVG Gutachtenserstellung

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.10.2026
§ 307h.Paragraph 307 h,

Hat eine versicherte Person auf Grund des (bevorstehenden) Wegfalls des Krankengeldanspruches wegen Ablaufs der Höchstdauer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt, so hat der Pensionsversicherungsträger dafür zu sorgen, dass Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Wochen erstellt werden können.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 306 ASVG Übergangsgeld§ 306a ASVG Nichtanrechnung von Übergangsgeld§ 307 ASVG Anspruch auf Pension während der Rehabilitation§ 307a ASVG Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation, Kostenersatz§ 307b ASVG Versagung§ 307c ASVG Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation§ 307d ASVG Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger§ 307e ASVG Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Pensionsversicherungsträger§ 307f ASVG Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge§ 307g ASVG Kompetenzzentrum Begutachtung§ 307h ASVG Gutachtenserstellung§ 308 ASVG Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen.§ 309 ASVG Fälligkeit des Überweisungsbetrages§ 310 ASVG Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages§ 311 ASVG Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.§ 311a ASVG Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses§ 312 ASVG Fälligkeit der Überweisungsbeträge§ 313 ASVG Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge§ 314 ASVG Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche§ 314a ASVG Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. und Angehörige von Diakonissenanstalten§ 315 ASVG Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 307g ASVG
§ 308 ASVG