§ 310 ASVG Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 141) - 1.Juli 1996

§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, nach § 172 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 § 172 Abs. 1 GSVGdes Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde. (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr. 559/1978) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 142) - 1.7.1996oder die Beiträge erstattet wurden.

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 45, Ü. Art. VI Abs. 34) - 1.1.1972.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.2001

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 141) - 1.Juli 1996

§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, nach § 172 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 § 172 Abs. 1 GSVGdes Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde. (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr. 559/1978) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 142) - 1.7.1996oder die Beiträge erstattet wurden.

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 45, Ü. Art. VI Abs. 34) - 1.1.1972.

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