Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46Paragraph 46, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5Paragraph 5, BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6Paragraph 6, HSchG an die gemäß § 12Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15Paragraph 15, Abs. 1Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14Paragraph 14, Abs. 2Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.
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