§ 12 HG Hochschulrat

HG - Hochschulgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Hochschulrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere im Bereich der Bildung, der Wissenschaft, der Ökonomie, der Kultur, des Rechts bzw. an einer postsekundären Bildungseinrichtung, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Pädagogischen Hochschule leisten können. Dem Hochschulrat gehören an:

1.

die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor jener Bildungsdirektion, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, oder die oder der von dieser bzw. diesem zu entsendende(n) Leiterin bzw. Leiter des Pädagogischen Dienstes,

2.

zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Mitglieder,

3.

ein von der Landesregierung des Landes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu bestellendes Mitglied,

4.

ein vom Hochschulkollegium gewähltes Mitglied.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 4 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:

1.

zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellende Mitglieder, wobei eines der Mitglieder abweichend von Abs. 2a Z 8 aus dem Verwaltungsbereich „Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens“ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen ist,

2.

ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellendes Mitglied,

3.

ein von der Landwirtschaftskammer Österreich zu bestellendes Mitglied,

4.

ein vom Hochschulkollegium gewähltes Mitglied.

(2a) Dem Hochschulrat dürfen keine

1.

Mitglieder der Bundesregierung,

2.

Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

3.

Mitglieder einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

4.

Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,

5.

Personen, die eine der Funktionen gemäß Z 1 bis 4 in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

6.

im aktiven Dienststand befindliche Angehörige der Pädagogischen Hochschulen in Österreich sowie Lehrbeauftragte gemäß § 72 Z 2 bis 4 oder von postsekundären Bildungseinrichtungen, mit welchen die betreffende Pädagogische Hochschule eine Vereinbarung gemäß § 39b hinsichtlich ordentlicher Studien abgeschlossen hat,

7.

Personen, die an der betreffenden Pädagogischen Hochschule in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren,

8.

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zuständigen Bundesministeriums,

9.

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Bundesministerin oder Büros eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin oder

10.

Personen, die in den letzten vier Jahren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß Z 8 oder 9 waren,

angehören. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Hochschulrat (mit Ausnahme des Mitglieds gemäß § 12 Abs. 1 Z 1) ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Hochschulrats und der Pädagogischen Hochschule bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Hochschulrat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied eines Hochschulrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Hochschulrats stehen.

(3) Die Mitgliedschaft im Hochschulrat endet

1.

durch Ablauf der Funktionsperiode,

2.

durch Verzicht,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Tod.

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Hochschulrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.

(5) Ein Mitglied des Hochschulrats kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ mit Bescheid von seiner Funktion abberufen werden wegen

1.

einer schweren Pflichtverletzung,

2.

einer strafgerichtlichen Verurteilung,

3.

mangelnder gesundheitlicher Eignung,

4.

Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.

(6) Der oder die Vorsitzende im Hochschulrat wird durch Wahl mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder festgelegt. Bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Hochschulrates den Vorsitz.

(7) Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Vertretung eines an einer Beratung oder Beschlussfassung verhinderten Mitgliedes sowie die Übertragung des Stimmrechtes an eine andere Person sind unzulässig. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Ausschüsse eingerichtet werden.

(8) Das Rektorat, der oder die Vorsitzende des Hochschulkollegiums, der oder die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der oder die Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an der betreffenden Pädagogischen Hochschule haben das Recht, in den Sitzungen des Hochschulrates zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen.

(9) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

1.

Ausschreibung der Funktionen der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Ausscheidens sowie die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 13 Abs. 3 für die Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

1a.

Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (§ 13 Abs. 4),

1b.

Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

2.

Beratung des Rektorates in wesentlichen strategischen, ökonomischen und wissenschaftlichen Angelegenheiten der Hochschulentwicklung,

3.

Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula,

4.

Stellungnahme zum Entwurf des Organisationsplanes,

5.

Genehmigung der Satzung und der Geschäftsordnung des Hochschulrates,

6.

Stellungnahme zum Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes,

7.

Stellungnahme zum Entwurf des jährlichen Ressourcenplanes,

8.

Berichtspflicht an das zuständige Regierungsmitglied bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens,

9.

Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors oder der Rektorin oder eines Vizerektors oder einer Vizerektorin durch das zuständige Regierungsmitglied,

10.

Stellungnahme zur beabsichtigten Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß § 16,

11.

Stellungnahme zum Konzept der Pädagogischen Hochschule zur Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen gemäß § 15 Abs. 3 Z 17.

(10) Der Hochschulrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zu informieren. Die Hochschulorgane sind verpflichtet, dem Hochschulrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Hochschulrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(11) Die Mitglieder des Hochschulrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.

(12) Der Hochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung festzulegen hat.

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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