§ 16 HG Institutsleitung

HG - Hochschulgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin geeignete Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.

(1a) Sofern geeignete Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.

(2) Betrauungen gemäß Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Im Fall einer Änderung des Organisationsplans, die zu einer Änderung der Institutsgliederung führt, hat eine neue Betrauung der betroffenen Institutsleitungen zu erfolgen.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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