§ 24 BDG 1979 Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

1.

die Grundausbildung,

2.

das Management-Training sowie

3.

die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.

(2) Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.

(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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