§ 279 BDG 1979 Mitwirkungsbefugnisse

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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