Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
Paragraph 284,Abs. 94Absatz 94,Z 5Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, mit 1. Jänner 2023;
In Kraft seit 25.02.2023 bis 31.12.9999
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