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(Anm.: AbsBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 13138 aus 2017, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 21 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 24 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 44 wurde nicht vergeben)
§ 50b Abs. 5 ist auf Beamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind. Auf Personen, die mit Ablauf des 301. November 2003 bereits in einem Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson standen, ist die Anlage 1 Z 12.19, Z 13.15, Z 14.11, Z 15.6 nicht anzuwenden.
§ 78d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Beamtinnen und Beamten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.
(Anm.: Abs. 67 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(Anm.: AbsBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 13138 aus 2017, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 21 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 24 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 44 wurde nicht vergeben)
§ 50b Abs. 5 ist auf Beamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind. Auf Personen, die mit Ablauf des 301. November 2003 bereits in einem Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson standen, ist die Anlage 1 Z 12.19, Z 13.15, Z 14.11, Z 15.6 nicht anzuwenden.
§ 78d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Beamtinnen und Beamten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.
(Anm.: Abs. 67 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)