Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53Paragraph 53, Abs. 1Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4Paragraph 4, Abs. 1Absatz eins, BAK-G genannten strafbaren Handlung meldet oder einen Hinweis gemäß dem HSchG gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5Paragraph 5, BAK-G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6Paragraph 6, HSchG an die gemäß § 12Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15Paragraph 15, Abs. 1Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14Paragraph 14, Abs. 2Absatz 2, HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.
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