§ 53a BDG 1979 Schutz vor Benachteiligung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 53 a,

Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs. 1 Paragraph 53, Abs. 1Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und KorruptionsbekämpfungParagraph 4, BGBl. I Nr. 72/2009 Abs. 1Absatz eins, BAK-G genannten strafbaren Handlung meldet oder einen Hinweis gemäß dem HSchG gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes überParagraph 5, BAK-G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6Paragraph 6, HSchG an die Einrichtunggemäß § 12Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15Paragraph 15, Abs. 1Absatz eins und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14Paragraph 14, Abs. 2Absatz 2, HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.

Stand vor dem 24.02.2023

In Kraft vom 01.01.2012 bis 24.02.2023
Paragraph 53 a,

Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs. 1 Paragraph 53, Abs. 1Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und KorruptionsbekämpfungParagraph 4, BGBl. I Nr. 72/2009 Abs. 1Absatz eins, BAK-G genannten strafbaren Handlung meldet oder einen Hinweis gemäß dem HSchG gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes überParagraph 5, BAK-G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6Paragraph 6, HSchG an die Einrichtunggemäß § 12Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15Paragraph 15, Abs. 1Absatz eins und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14Paragraph 14, Abs. 2Absatz 2, HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.

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