§ 79i BDG 1979 Ausnahmebestimmung

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die §§ 79e Abs. 2 bis 5, 79f und 79g sind auf Beamte der Parlamentsdirektion nicht anzuwenden.

In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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