§ 172a BDG 1979 Lehrverpflichtung

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Das Rektorat hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist, und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.

(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens acht Semesterstunden zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsdozenten die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig.

(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf und höchstens 22 Semesterstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität eingebunden ist.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 172a BDG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 172a BDG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

47 Entscheidungen zu § 172a BDG 1979


Entscheidungen zu § 172a BDG 1979


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 172a BDG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 172a BDG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 172 BDG 1979
§ 172b BDG 1979