§ 141b BDG 1979 Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten sind die §§ 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zunehmen.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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