§ 68 RStDG Dienstzulage

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
§ 68.Paragraph 68,

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:

  1. 1.Ziffer einsVorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 208,4215,3,
  2. 2.Ziffer 2Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 304,8314,9 €,
  3. 3.Ziffer 3Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 469,9485,4 €,
  4. 4.Ziffer 4Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 553,6571,9 €,
  5. 5.Ziffer 5Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 704,9728,2 €,
  6. 6.Ziffer 6Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 469,9485,4 €,
  7. 7.Ziffer 7Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 1 297,9340,7 €,
  8. 8.Ziffer 8
    1. a)Litera aPräsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
    2. b)Litera bPräsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 615,2668,5 €,
  9. 9.Ziffer 9Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 1 187,4226,6 €,
  10. 10.Ziffer 10für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 829,3856,7 €.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 30.06.2026
§ 68.Paragraph 68,

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:

  1. 1.Ziffer einsVorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 208,4215,3,
  2. 2.Ziffer 2Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 304,8314,9 €,
  3. 3.Ziffer 3Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 469,9485,4 €,
  4. 4.Ziffer 4Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 553,6571,9 €,
  5. 5.Ziffer 5Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 704,9728,2 €,
  6. 6.Ziffer 6Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 469,9485,4 €,
  7. 7.Ziffer 7Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 1 297,9340,7 €,
  8. 8.Ziffer 8
    1. a)Litera aPräsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
    2. b)Litera bPräsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 615,2668,5 €,
  9. 9.Ziffer 9Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 1 187,4226,6 €,
  10. 10.Ziffer 10für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 829,3856,7 €.

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