Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
1.Ziffer einsVorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 215,3 €
2.Ziffer 2Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 314,9 €,
3.Ziffer 3Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 485,4 €,
4.Ziffer 4Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 571,9 €,
5.Ziffer 5Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 728,2 €,
6.Ziffer 6Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 485,4 €,
7.Ziffer 7Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 1 340,7 €,
8.Ziffer 8
a)Litera aPräsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b)Litera bPräsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 668,5 €,
9.Ziffer 9Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 1 226,6 €,
10.Ziffer 10für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 856,7 €.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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