§ 68 RStDG Dienstzulage

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
§ 68.Paragraph 68,

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:

  1. 1.Ziffer einsVorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 201,4 €,
  2. 2.Ziffer 2Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 294,5 €,
  3. 3.Ziffer 3Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 454,0 €,
  4. 4.Ziffer 4Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 534,9 €,
  5. 5.Ziffer 5Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 681,1 €,
  6. 6.Ziffer 6Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 454,0 €,
  7. 7.Ziffer 7Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Ziffer 8, angeführt ist 1 254,0 €,
  8. 8.Ziffer 8
    1. a)Litera aPräsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
    2. b)Litera bPräsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 560,6 €,
  9. 9.Ziffer 9Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 1 147,2 €,
  10. 10.Ziffer 10für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 801,3 €.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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